Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1995, GBl.
S. 385,
zuletzt geändert am 17.3.2005 GBl. S. 206
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
(1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege sind die freie und die besiedelte Landschaft als Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen so zu schützen, zu pflegen, zu gestalten und zu entwickeln, daß
1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tier- und Pflanzenwelt) sowie
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft
nachhaltig gesichert werden.
(2) Der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt sind angemessene Lebensräume zu erhalten. Dem Aussterben einzelner Tier- und Pflanzenarten ist wirksam zu begegnen.
(3) Die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.
(4) Die Landwirtschaft (§ 4 Abs. 1 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz) und die Forstwirtschaft leisten einen besonderen Beitrag zur Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft. Die Naturschutzbehörden unterstützen sie bei der Erfüllung dieser Aufgabe.
(5) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge sind die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. Erholungsvorsorge ist die Gewährleistung des Rechts auf Erholung in der freien Landschaft.
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge
Grundsätze zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele sind:
1. Die dauerhafte Nutzungsfähigkeit der Naturgüter ist zu gewährleisten. Soweit sich die Naturgüter nicht erneuern, sollen sie sparsam und pfleglich genutzt werden. Der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter soll so gesteuert werden, daß sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
2. Die Naturgüter sollen nur so genutzt werden, daß das Wirkungsgefüge des Naturhaushalts in möglichst geringem Umfang beeinträchtigt wird; Einwirkungen auf den Naturhaushalt, die seine Leistungsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen, sollen verhindert, beseitigt oder in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
3. Der Boden soll erhalten, geschützt und nur so genutzt werden, daß ein Verlust oder eine Beeinträchtigung seiner Fruchtbarkeit vermieden wird. Für die landwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden sollen dieser Nutzungsart vorbehalten bleiben.
4. Beim Abbau von Bodenbestandteilen sollen wertvolle Landschaftsteile oder Bestandteile der Landschaft erhalten und dauernde Schäden des Naturhaushalts verhütet werden; Eingriffe in Natur und Landschaft durch das Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen sowie durch Aufschüttungen sollen ausgeglichen werden.
5. Die Wasserflächen sollen erhalten werden. Gewässer sollen vor Verunreinigung geschützt werden; ihre Selbstreinigungskraft soll erhalten und verbessert werden.
6. Bei Unterhaltung und Ausbau der Gewässer sollen die Erhaltung und Verbesserung ihrer biologischen Selbstreinigungskraft, die Erholungseignung der Landschaft sowie die Sicherung der Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt beachtet und Bauweisen des naturgemäßen Wasserbaues bevorzugt werden
7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen soll auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenwirkt werden.
8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des Kleinklimas, sollen vermieden werden; bei Eingriffen sollen geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen durchgeführt werden.
9. Die Vegetation soll erhalten werden; dies gilt insbesondere für Wald und geschlossene Pflanzendecken im Rahmen ihrer sachgemäßen Nutzung, Feldgehölze, Hecken und Ufervegetation; unbebaute Flächen, deren Vegetation beseitigt worden ist, sollen möglichst rasch und weitgehend standortgemäß bepflanzt werden.
10. Die freilebende Tier- und Pflanzenwelt soll als Teil des Wirkungsgefüges des Naturhaushalts geschont werden; seltene oder in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten sollen einschließlich ihres Lebensraumes erhalten werden.
11. Für die Erholung der Bevölkerung sollen insbesondere in der Zuordnung zu den Siedlungsbereichen sowie zu den verdichteten Räumen in ausreichendem Maße Erholungsgebiete und Erholungsflächen geschaffen und gepflegt werden.
12. Zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sollen Natur und Landschaft in erforderlichem Umfang gepflegt sowie gegen Beeinträchtigungen geschützt werden.
13. Grünflächen und Grünbestände sollen im Siedlungsbereich weitgehend erhalten werden; Grünbestände sollen Wohn- und Gewerbebereichen zweckmäßig zugeordnet werden.
14. Landschaftsteile, die sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren Erholungswert auszeichnen oder für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich sind, sollen von der Bebauung freigehalten werden.
15. Die Bebauung soll sich Natur und Landschaft anpassen; Trassen für Verkehrswege und Energieleitungen sollen möglichst landschaftsgerecht geführt werden.
16. Der Zugang zur freien Landschaft soll gewährleistet und, soweit er nicht besteht, eröffnet werden.
§ 3 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur
Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, daß Natur und Landschaft pfleglich genutzt und vor Schäden bewahrt werden.
§ 4 Aufgaben der Behörden und Planungsträger
(1) Die Behörden und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ziele, Aufgaben und Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge zu berücksichtigen. Sie sind verpflichtet, bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die wesentliche Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge berühren können, die Naturschutzbehörden zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
(2) Die Naturschutzbehörden sind so rechtzeitig zu beteiligen, daß sie die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben wirksam wahrnehmen können.
§ 5 Aufgaben der Naturschutzbehörden
(1) Die Naturschutzbehörden haben dafür zu sorgen, daß die Vorschriften des Rechts des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben, soweit nicht andere Zuständigkeiten begründet sind, die zur Durchführung dieser Vorschriften notwendigen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen.
(2) Die Naturschutzbehörden haben bei ihren Planungen und Maßnahmen alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich wesentlich berührt sein kann, so rechtzeitig zu beteiligen, daß diese ihre Belange wirksam wahrnehmen können. Soweit wesentliche Belange der Land- und Forstwirtschaft berührt werden, sind die Berufsvertretungen zu beteiligen.
§ 6 Naturschutz als Aufgabe für Erziehung, Bildung und Forschung
(1) Die staatlichen, kommunalen und privaten Träger von Erziehung und Bildung sollen das Verantwortungsbewußtsein der Jugend und der Erwachsenen für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft sowie für eine sachgerechte Nutzung der Naturgüter wecken und vertiefen. Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt werden.
(2) Die wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes sollen die Grundlagen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge verstärkt berücksichtigen.