II. Abschnitt
Landschaftsplanung
(1) Die Zielsetzungen und Maßnahmen zur Verwirklichung der Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge werden unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung in einem Landschaftsrahmenprogramm (§ 8 Abs. 1), in Landschaftsrahmenplänen (§ 8 Abs. 2) und in Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen (§ 9) dargestellt.
(2) Das Landschaftsrahmenprogramm enthält die Zielsetzungen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge für die weitere Entwicklung von Natur und Landschaft des gesamten Landes. Dabei sind die ökologischen Grundlagen für die Landschaftsentwicklung zu erarbeiten und darzustellen. Die Landschaftsrahmenpläne enthalten die für Teile des Landes ausgeformten Zielsetzungen des Landschaftsrahmenprogramms und die Grundzüge der überörtlichen Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung in Text und Karte. Die Landschaftspläne und Grünordnungspläne enthalten Maßnahmen zur Verwirklichung der in dem Landschaftsrahmenprogramm und in den Landschaftsrahmenplänen aufgeführten Zielsetzungen.
(3) Dem Programm und den Plänen sind Begründungen beizufügen. Die Begründungen der Pläne enthalten das Ergebnis einer Landschaftsanalyse und Landschaftsdiagnose, erläutern die Zielsetzungen und geben die überschlägig geschätzten Kosten für die Verwirklichung vordringlicher Zielsetzungen an.
(4) Das für Ernälhrung und Lälndlichen Raum (Ministerium) kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Planzeichen und deren Bedeutung festlegen. Die Pläne nach Absatz 1 sind nach Richtlinien aufzustellen, die das Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium erläßt.
§ 8 Landschaftsrahmenprogramm und Landschaftsrahmenpläne
(1) Das Landschaftsrahmenprogramm wird von dem Ministerium aufgestellt und entsprechend der weiteren Entwicklung fortgeschrieben. Das Landschaftsrahmenprogramm und seine Fortschreibung sollen, soweit erforderlich und geeignet, in den Landesentwicklungsplan aufgenommen werden; für das Verfahren gilt § 5 des Landesplanungsgesetzes.
(2) Die Landschaftsrahmenpläne sollen von den Regionalverbänden aufgestellt und entsprechend der weiteren Entwicklung fortgeschrieben werden. Landschaftsrahmenpläne sind aufzustellen, wenn wichtige Gründe nähere Untersuchungen über die Belastung und Belastbarkeit der natürlichen Gegebenheiten für das gesamte Planungsgebiet oder für Teile des Planungsgebiets erfordern. Die Ausarbeitung des Landschaftsrahmenplans erfolgt im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde. Für das Verfahren gilt § 9 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes entsprechend. Die Landschaftsrahmenpläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Regionalpläne aufgenommen werden.
§ 9 Landschaftspläne und Grünordnungspläne
(1) Die Träger der Bauleitplanung haben einen Landschaftsplan und einen Grünordnungsplan auszuarbeiten, sobald und soweit es zur Aufstellung, Ergänzung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen erforderlich ist, um Maßnahmen zur Verwirklichung von Zielsetzungen nach § 7 Abs. 2 näher darzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn Gebiete ihres Planungsbereiches
1. nachhaltigen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind,
2. als Erholungsgebiet vorgesehen sind oder deren Erhaltung als Erholungslandschaft besondere Entwicklungs- oder Pflegemaßnahmen erfordern,
3. erhebliche Landschaftsschäden aufweisen oder solche zu befürchten sind,
4. an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete mit Erholungsschutzstreifen nach § 44),
5. aus Gründen der Wasserversorgung unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften zu schützen oder zu pflegen sind,
6. als Grünbestände, als notwendige Freiflächen oder als Mindestflur zur Sicherung der Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts oder der Erholung festzulegen und zu schützen sind oder
7. vor einer weiteren Inanspruchnahme der freien Landschaft für andere Nutzungen landschaftsökologische Untersuchungen erfordern.
Für das Verfahren gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die Landschafts- und Grünordnungspläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden.
(2) Berühren Fachplanungen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und werden dabei Ausgleichs- oder Gestaltungsmaßnahmen (§ 11 Abs. 2) erforderlich, so sind diese im Fachplan in Text und Karte näher darzustellen, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Die planerische Festlegung der Ausgleichs- oder Gestaltungsmaßnahmen erfolgt im Benehmen mit der Naturschutzbehörde.