Vor

IV. Abschnitt
Schutz von Natur und Landschaft

§ 21 Naturschutzgebiete

(1) Gebiete, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

1.     aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen,

2.     zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tier- oder Pflanzenarten oder

3.     wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung

erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.

(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Sie kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen

1.     der wirtschaftlichen Nutzung,

2.     des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern,

3.     der Befugnis zum Betreten des Gebiets.

(3) Im Naturschutzgebiet sind nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder Veränderung im Schutzgebiet oder seines Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.

(4) Auch außerhalb eines Naturschutzgebietes kann die Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden im Einzelfall Handlungen untersagen, die geeignet sind, den Bestand des Naturschutzgebietes zu gefährden. Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Naturschutzbehörde gegen den Verursacher oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt die zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Anordnungen treffen.

(5) Soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstandes und Verwirklichung des Schutzzweckes erforderlich ist, sollen angrenzende Gebiete als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden.

§ 22 Landschaftsschutzgebiete

(1) Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen oder besondere Pflegemaßnahmen erforderlich sind, um

1.     die Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts zu gewährleisten oder wiederherzustellen,

2.     die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten oder zu verbessern,

3.     die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Natur und Landschaft zu erhalten oder

4.     ihren besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten, zu steigern oder wiederherzustellen,

können durch Rechtsverordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote und Erlaubnisvorbehalte sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Die Befugnisse zum Betreten sollen dadurch nicht eingeschränkt werden,

(3) Im Landschaftsschutzgebiet sind nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch

1.     der Naturhaushalt geschädigt,

2.     die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,

3.     eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,

4.     das Landschaftsbild nachteilig verändert oder

5.     der Naturgenuß beeinträchtigt

wird. In der Rechtsverordnung soll bestimmt werden, daß die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke unberührt bleibt.

§ 23 Naturparke

(1) Großräumige Gebiete, die als vorbildliche Erholungslandschaften zu entwickeln und zu pflegen sind und die

1.     überwiegend sich durch Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft auszeichnen,

2.     wegen ihrer Naturausstattung sich für die Erholung größerer Bevölkerungsteile besonders eignen und

3.     nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung hierfür bestimmt werden,

können durch Rechtsverordnung zu Naturparken erklärt werden.

(2) Naturparke sollen nach ihrer natürlichen Eignung und raumordnerischen Zielsetzung gegliedert werden. Bestehende Landschaftsschutzgebiete sind in den Naturpark einzubeziehen, Naturschutzgebiete können einbezogen werden; die ihnen zugrundeliegenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote und Erlaubnisvorbehalte zu bestimmen. Die Befugnisse zum Betreten sollen dadurch nicht eingeschränkt werden § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 24 Naturdenkmale

(1) Gebiete mit einer Fläche bis zu 5 ha (flächenhafte Naturdenkmale) oder Einzelbildungen der Natur (Naturgebilde), deren Schutz und Erhaltung

1.     aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen,

2.     zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen oder

3.     wegen ihrer Eigenart, Seltenheit oder landschaftstypischen Kennzeichnung

erforderlich sind, können durch Rechtsverordnung zu Naturdenkmalen erklärt werden. Soweit es erforderlich ist, kann bei Naturgebilden auch die Umgebung geschützt werden.

(2) Flächenhafte Naturdenkmale im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere kleinere Wasserflächen, Wasserläufe, Moore, Streuwiesen, Röhrichte, Haine, Heiden, Felsgruppen, Steinriegel, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Steilufer, Bodenformen, bedeutsame Grünbestände, besondere Pflanzenvorkommen, Laich- und Brutgebiete, Einstände und Wechsel (Migrationswege) von Tieren sein.

(3) Naturgebilde im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere Felsen, Höhlen, Wanderblöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasserfälle, seltene, historisch bedeutsame oder wertvolle Bäume sowie Baum- und Gebüschgruppen sein.

(4) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck, die dazu erforderlichen Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen für das Naturdenkmal sowie seine geschützte Umgebung zu bestimmen. § 21 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Naturschutzbehörde kann Verbote und Schutz- und Pflegemaßnahmen auch durch Einzelanordnungen treffen.

(6) Die Entfernung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung des Naturdenkmals führen können, sind verboten.

§ 24a Besonders geschützte Biotope

(1) Die folgenden Biotope in der in der Anlage zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung sind besonders geschützt:

1.     Moore, Sümpfe, naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Streuwiesen, Röhrichtbestände und Riede, seggen- und binsenreiche Naßwiesen;

2.     naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Altarme fließender Gewässer, Hülen und Tümpel, jeweils einschließlich der Ufervegetation, Quellbereiche, Verlandungsbereiche stehender Gewässer sowie naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees;

3.     offene Binnendünen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen, Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume;

4.     offene Felsbildungen, offene natürliche Block- und Geröllhalden;

5.     Höhlen, Dolinen;

6.     Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können, sind verboten. Weitergehende Verbote in Rechtsverordnungen und Satzungen über geschützte Gebiete und Gegenstände bleiben unberührt.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist es zulässig,

1.     Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der besonders geschützten Biotope notwendig sind;

2.     die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in der Art und in dem Umfang fortzusetzen, wie sie am 31. Dezember 1991 ordnungsgemäß ausgeübt wird;

3.     die land- und forstwirtschaftliche Nutzung wieder aufzunehmen, die auf Grund vertraglicher Bewirtschaftungsbeschränkungen oder der Teilnahme an einem Extensivierungs- oder Stillegungsprogramm zeitweise eingeschränkt oder aufgegeben worden war;

4.     Nutzungen fortzusetzen oder aufzunehmen, die am 31. Dezember 1991 auf Grund einer behördlichen Gestattung oder einer ausdrücklichen Regelung in einer Rechtsverordnung nach §§ 21 oder 24 ausgeübt werden oder begonnen werden dürfen;

5.     Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches durchzuführen, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle oder einem ausgesiedelten Betriebszweig stehen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 Satz 1 zulassen, wenn

1.     überwiegende Gründe des Gemeinwohls diese erfordern oder

2.     keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind oder wenn durch Ausgleichsmaßnahmen ein gleichartiger Biotop geschaffen wird.

Für Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 11 Abs. 2 bis 5 entsprechend. In Naturschutzgebieten läßt die höhere Naturschutzbehörde die Ausnahmen zu. Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde erteilt wird.

(5) Bisher erteilte befristete Gestattungen und Genehmigungen, die am 31. Dezember 1991 ausgeübt werden oder begonnen werden durften, sollen verlängert oder erneuert werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen.

(6) § 21 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Die Naturschutzbehörde erfaßt die besonders geschützten Biotope und trägt sie in Listen und Karten mit deklaratorischer Bedeutung ein. Die Listen und Karten liegen bei der Naturschutzbehörde und den Gemeinden zur Einsicht für jedermann aus. Die Gemeinden weisen auf die Auslegung der Karten und Listen zur Einsicht für jedermann durch ortsübliche Bekanntmachung hin.

(8) Die Naturschutzbehörde teilt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein besonders geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Handlung verboten ist.

(aufgehoben)

§ 25 Geschützte Grünbestände

(1) Grünbestände im Sinne dieser Bestimmung sind

1.     innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, in Gebieten, deren Bebauung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, oder in den Randzonen von Wohn -, Gewerbe- oder Verkehrsbereichen

a)     Grünflächen oder Grünzonen,

b)     Parkanlagen, Friedhöfe oder bedeutsame Gartenanlagen oder

c)     Einzelbäume, Baumreihen, Alleen oder Baumgruppen (Bäume),

2.     im besiedelten und freien Bereich

a)     Schutzpflanzungen oder

b)     Schutzgehölze außerhalb des Waldes,

die insbesondere dem Schutz vor Beeinträchtigungen durch Wind, Lärm oder Emissionen, dem Schutz des Kleinklimas, des Bodens oder von Maßnahmen der Rekultivierung sowie dem Schutz von Brut- und Nistplätzen der Vogelwelt dienen.

(2) Grünbestände, deren Bestandserhaltung

1.     zur Sicherung

a)     eines ausgewogenen Naturhaushalts,

b)     der nachhaltigen Nutzung der Naturgüter,

c)     der Naherholung oder

d)     von Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt,

2.     zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,

3.     aus landeskundlichen oder kulturellen Gründen

von besonderer Bedeutung ist, können durch Satzung unter Schutz gestellt werden (geschützte Grünbestände).

(3) Außerhalb des Waldes kann sich der Schutz von Bäumen auch auf den Baumbestand des gesamten Gemeindegebiets oder von Teilen des Gemeindegebiets erstrecken.

(4) § 24 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in der Satzung ist es verboten, geschützte Grünbestände in ihrem Bestand zu beeinträchtigen oder zu verändern, insbesondere sie auf Dauer einer anderen Flächennutzung zuzuführen.

Die Satzung kann Vorschriften enthalten über

1.     eine Mindestpflege von Grünbeständen und deren Schutz vor Verwilderung, soweit die Grundstücke nicht einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen;

2.     Verpflichtungen zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder Ausgleichsabgaben für den Fall der Bestandsminderung durch Eingriffe.

Unberührt bleiben eine ordnungsgemäße Nutzung der Grünbestände, gestalterische Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in die Bebauung sowie Maßnahmen, die der Pflege und Erhaltung der Grünbestände dienen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Bäume in Baumschulen und Gärtnereien.

§ 25a Beeinträchtigung geschützter Flächen

Wird ein Schutzgebiet, geschützter Gegenstand oder besonders geschützter Biotop nach den §§ 21 bis 24a unter Verletzung der Schutzbestimmungen beeinträchtigt, so trifft die Naturschutzbehörde die Anordnungen entsprechend § 12 Abs. 4, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Bei der Beeinträchtigung eines geschützten Grünbestandes nach § 25 trifft die Gemeinde die Anordnungen.

§ 26 Schutz von Bezeichnungen und Kennzeichen

(1) Die Bezeichnungen Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal und besonders geschützter Biotop sowie die amtlichen Kennzeichen dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden.

(2) Die amtlichen Kennzeichen werden durch Rechtsverordnung des Ministeriums festgelegt.

 

V. Abschnitt
Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"

§ 26a Errichtung des ökologischen Netzes "Natura 2000"

(1) Das Land trägt zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" bei. Die Begriffsbestimmungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 12, Abs. 2 Nr. 7 bis 9 des Bundesnaturschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(2) Die Landesregierung wählt auf Vorschlag des Ministeriums nach den in den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG genannten Maßstäben und im Verfahren nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete aus. Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum teilt die von der Landesregierung ausgewählten Gebiete der zuständigen Stelle des Bundes zur Benennung gegenüber der Kommission mit.

(3) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden nach den Maßgaben des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG, Europäische Vogelschutzgebiete nach den Maßgaben des Artikels 4 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 79/409/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu ge-schützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des IV. Abschnitts erklärt. Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. In ihr ist darzustellen, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. Eine gesonderte Schutzerklärung ist nicht erforderlich, wenn eine bestehende Schutzerklärung im Sinne des IV. Abschnitts einen ausreichenden Schutz gewährleistet.

(4) Die Unterschutzstellung nach Absatz 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

§ 26b Allgemeine Schutzvorschriften, Verschlechterungsverbot

Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets in ihren jeweiligen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Weitergehende Schutzvorschriften sowie bestehende Gestattungen, zulässigerweise errichtete Anlagen und deren Nutzung bleiben unberührt. § 25a Satz 1 gilt entsprechend. Die Naturschutzbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 26c Abs. 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 zulassen. Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.

§ 26c Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des IV. Abschnitts ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit

1. es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und

2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn das zuständige Ministerium unter Beteiligung der obersten Naturschutzbehörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchge-führt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Das zuständige Ministerium unterrichtet unter Beteiligung der obersten Naturschutzbehörde die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf das Projekt nach anderen Vorschriften einer Gestattung, so ergehen die Entscheidungen der für die Gestattung zuständigen Behörden im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Die Behörde setzt in ihrer Entscheidung die erforderlichen Anordnungen nach Absatz 5 Satz 1 fest. Bedarf ein Projekt keiner Gestattung nach anderen Vorschriften, ist die Naturschutzbehörde zuständig. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Verträglichkeit und der Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahme sowie der vorgesehenen Maßnahmen nach Absatz 5 erforderlich sind.

(7) Wenn ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes geplantes Projekt erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete nach den Richtlinien 92/42/EWG oder 79/409/EWG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, unterrichtet die zuständige Behörde die vom Mitgliedstaat benannte Behörde. § 8 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.

(8) Die Absätze 1 bis 5 und 7 sind bei sonstigen Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 26d Verhältnis zu anderen Rechtsnormen

(1) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 24a ist § 26c nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 26c Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 26c Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(2) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die §§ 10 bis 12 dieses Gesetzes sowie §§ 20 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt.

§ 26e Vorläufiger Schutz

§§ 26b bis 26d finden auch Anwendung auf der Europäischen Kommission gemeldete, aber noch nicht nach § 26a Abs. 3 und 4 geschützte Gebiete. In einem Konzertierungsgebiet sind die in § 26b Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.

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