Vor

XI. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 65 Förderungsgrundsätze

(1) Das Land fördert Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Gemeinden und Landkreise sind aufgerufen, sich an der Förderung dieser Maßnahmen angemessen zu beteiligen.

(2) Die finanzielle Förderung setzt in der Regel angemessene Eigenleistungen des Geförderten bei der Verwirklichung der Aufgaben und Zielsetzungen dieses Gesetzes voraus. Auf eine angemessene Beteiligung anderer Träger öffentlicher Aufgaben soll hingewirkt werden, sofern die geförderte Maßnahme auch deren Interessen dient.

§ 66 Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 67 Überleitungs- und Durchführungsvorschriften

(1) Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.

(2) Die durch § 4 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 8. Juni 1959 (GesBl. S. 53) bei den höheren Naturschutzbehörden gegründeten selbständigen Stiftungen des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Naturschutzfonds“ werden aufgehoben. Rechtsnachfolger ist der Naturschutzfonds beim Ministerium (§ 50). Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das Eigentum an Grundstücken ohne Entschädigung auf das Land (Liegenschaftsverwaltung) mit der Zweckbestimmung „Naturschutz“ über. Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs ist von dem neuen Eigentümer zu stellen.

(3) Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt das Ministerium, soweit andere Ministerien beteiligt sind, im Einvernehmen mit diesen.

(4) Bis zur Bestellung der Naturschutzbeauftragten nehmen die Geschäftsführer der Kreisstellen für Naturschutz und Landschaftspflege deren Aufgaben wahr.

(5) Rechtsverordnungen der Naturschutzbehörden, die vor dem 1. Januar 1983 erlassen worden sind, sind auch dann wirksam, wenn bei der öffentlichen Auslegung des Verordnungsentwurfs oder bei der Ersatzverkündung die Möglichkeit der Einsichtnahme auf die Sprechzeiten der Behörde beschränkt war.

(6) § 24a gilt nicht für unbebaute Flächen, für die am 1. Januar 1992 ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 des Baugesetzbuches in Kraft war sowie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 des Baugesetzbuches. § 24a gilt ferner nicht für Flächen, die in einem vor dem 1. Januar 1987 genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind; von dem gesetzlichen Schutz des § 24a sind darüber hinaus Biotope ausgenommen, die innerhalb der in diesen Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen nachweislich nach dem 1. Januar 1987 entstanden sind. Er gilt ebenfalls nicht für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, wenn die abschließende Erörterung des Plans nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes vor dem 1. Januar 1992 stattgefunden hat.

(7) Die vor dem 1. Januar 1992 erlassenen Rechtsverordnungen der Naturschutzbehörden nach § 25 gelten als Satzungen der jeweiligen Gemeinden weiter.

(8) Zoos, die nach § 31 Abs. 1 einer Genehmigung bedürfen, müssen spätestens am 9. April 2003 oder im Fall der Neuerrichtung vor ihrer Eröffnung über eine Genehmi­gung verfügen. Genehmigungen nach dem bisherigen § 32 Abs. 1 sowie Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a) TierSchG gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz fort. Gleiches gilt für Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Nr. 3d), sofern die Erlaubnisse auf ortsfeste Einrichtungen bezogen sind. Zoos nach Satz 2 und 3 haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 3 ergibt. Die Genehmigungsbehörde stellt durch nachträgliche Anordnungen sicher, dass die Genehmigungsvoraussetzungen auf Dauer erfüllt werden.

§ 68 Belange der Verteidigung

Die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind auf die Nutzung von Flächen, die ausschließlich oder überwiegend der zivilen oder militärischen Verteidigung dienen, nur insoweit anzuwenden, als dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Flächen nicht beeinträchtigt wird.

§ 68a Planfeststellungsverfahren

In Planfeststellungsverfahren für Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung, in denen die Gemeinde beteiligt worden ist, finden die Satzungen nach § 25 keine Anwendung, sofern sie der Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses entgegenstehen.

§ 69Änderung bestehender Vorschriften

§ 70 Aufhebung von Vorschriften

(1) Vorschriften, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft:

1.     das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1970 (GesBl. S. 111),

2.     das Gesetz zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 8. Juni 1959 (GesBl. S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1972 (GesBl. S. 400),

3.     das Gesetz zur Erhaltung des Baumbestandes und Erhaltung und Freigabe von Uferwegen im Interesse der Volksgesundheit vom 29. Juni 1922 (Preuß. GS. S. 213),

4.     die Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1963 (GesBl. S. 79),

(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz I außer Kraft tretenden Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.

(3) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften erlassen worden sind, bleiben, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen, bis zum Erlaß neuer Vorschriften in Kraft. Soweit Ermächtigungen nach diesem Gesetz nicht ausreichen, wird das Ministerium ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Satz 1 aufzuheben.

§ 71 Inkrafttreten

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