Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Artikel 2. Begriffsbestimmungen
Artikel 6. Allgemeine Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung
Artikel 7. Bestimmung und Überwachung
Artikel 10. Nachhaltige Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt
Artikel 12. Forschung und Ausbildung
Artikel 13. Aufklärung und Bewußtseinsbildung in der Öffentlichkeit
Artikel 14. Verträglichkeitsprüfung und möglichst weitgehende Verringerung nachteiliger Auswirkungen
Artikel 15. Zugang zu genetischen Ressourcen
Artikel 16. Zugang zur Technologie und Weitergabe von Technologie
Artikel 17. Informationsaustausch
Artikel 18. Technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Artikel 19. Umgang mit Biotechnologie und Verteilung der daraus entstehenden Vorteile
Artikel 20. Finanzielle Mittel
Artikel 21. Finanzierungsmechanismus
Artikel 22. Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
Artikel 23. Konferenz der Vertragsparteien
Artikel 25. Nebenorgan für wissenschaftliche, technische und technologische Beratung
Artikel 27. Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 28. Beschlußfassung über Protokolle
Artikel 29. Änderung des Übereinkommens oder von Protokollen
Artikel 30. Beschlußfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen
Artikel 32. Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und seinen Protokollen
Artikel 34. Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Artikel 39. Vorläufige finanzielle Regelungen
Artikel 40. Vorläufige Regelungen für das Sekretariat
Artikel 42. Verbindliche Wortlaute