Rechtsprechungsübersicht:
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und Vogelschutz-Richtlinie
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von Heft 1 / 2002 |
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
Flächenmäßige Verkleinerung eines besonderes Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie, (Leybucht)
Die flächenmäßige Verringerung und Veränderung eines geschützten Gebiets darf nur aus außerordentlichen Gründen des Gemeinwohls erfolgen, die Vorrang vor den mit der Richtlinie verfolgten Umweltbelangen haben. Dafür reichen wirtschaftliche oder freizeitbedingte Erfordernisse nicht aus, es sei denn, die ökologische Gesamtbilanz wird durch die Maßnahme verbessert.
Auswahl von Gebieten (Santoña)
Die Auswahl der Vogelschutzgebiete muss nach den in der EU-Vogelschutzrichtlinie festgelegten rein ornithologischen Kriterien erfolgen. Die Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, nach ihrem Ermessen Ausnahmen bei der Gebietsauswahl zu treffen, die auf der Berücksichtigung anderer Interessen oder Erfordernissen wie beispielsweise der Wirtschaft oder Erholung beruhen. Bei der Abgrenzung und dem Zeitpunkt der Ausweisung von Schutzgebieten bestehen keine Handlungsspielräume.
fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), (Großkrotzenburg)
Urteil zur unmittelbaren Geltung von EG-Richtlinien; Behörden müssen Richtlinien-Bestimmungen, die ein konkrete Verpflichtung begründen, beachten und anwenden.
Keine Berechtigung für die Mitgliedsstaaten die in Art. 2 der Vogelschutzrichtlinie genannten wirtschaftlichen Erfordernisse bei der Auswahl und Abgrenzung eines besonderen Schutzgebiets zu berücksichtigen (Lappel Bank)
1. Art. 4 Abs. 1 oder
2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung
der wildlebenden Vogelarten ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht
berechtigt ist, die in Art. 2 dieser Richtlinie genannten wirtschaftlichen
Erfordernisse bei der Auswahl und Abgrenzung eines besonderen Schutzgebiets
zu berücksichtigen.
2. Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 79/409 ist
dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat bei der Auswahl und Abgrenzung eines
besonderen Schutzgebiets wirtschaftliche Erfordernisse nicht als Gründe
des Gemeinwohls, die Vorrang vor den mit dieser Richtlinie verfolgten Umweltbelangen
haben, berücksichtigen darf.
3. Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 79/409 ist
dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat bei der Auswahl und Abgrenzung eines
besonderen Schutzgebiets wirtschaftliche Erfordernisse nicht berücksichtigen
darf, die zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses,
wie sie in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen genannt sind, darstellen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat wegen Nichteinhaltung der zweijährigen Frist zur Umsetzung der FFH-Richtlinie in deutsche Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Artikel 23 der FFH-Richtlinie verstoßen.
Die Niederlande haben zahlen- und flächenmäßig zu geringe Ausweisung von Vogelschutzgebieten vorgenommen. Die Mitgliedstaaten sind zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten aller Gebiete verpflichtet, die nach ornithologischen Kriterien am geeignetsten für die Erhaltung der betreffenden Art erscheinen. Diese Verpflichtung kann nicht durch andere Schutzmaßnahmen umgangen werden. Wirtschaftliche oder infrastrukturelle Belange dürfen seitens der Mitgliedstaaten nicht als Auswahlkriterien herangezogen werden.
Der französische Staat hat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie verstoßen, da er weder besondere Erhaltungsmaßnahmen hinsichtlich der Lebensräume von Vögeln in der Seinemündung noch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen dieser Lebensräume getroffen hat.
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine ausreichend große Fläche im Sumpfgebiet des Poitou zum besonderen Schutzgebiet erklärt hat, dass sie keine Maßnahmen getroffen hat, um den im Sumpfgebiet des Poitou eingerichteten besonderen Schutzgebieten einen ausreichenden rechtlichen Schutzstatus zu verleihen, und dass sie keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um die Beeinträchtigung der im Sumpfgebiet des Poitou zum besonderen Schutzgebiet erklärten Gebiete und eines Teils der Gebiete, die zu besonderen Schutzgebieten hätten erklärt werden müssen, zu vermeiden.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; FFH- Richtlinie; Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 6 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie nachzukommen.
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; Abgrenzung von Gebieten, die als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten; Ermessen der Mitgliedstaaten
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen darf ein Mitgliedstaat den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten, wie sie in Artikel 2 Absatz 3 dieser Richtlinie genannt sind, nicht Rechnung tragen, wenn er über die Auswahl und Abgrenzung der Gebiete entscheidet, die der Kommission zur Bestimmung als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen werden sollen.
Verhältnis der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG; Erhaltung der wild lebenden Vogelarten; Besondere Schutzgebiete, (Basses Corbières).
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten verstoßen, dass sie keinen Teil des Gebietes Basses Corbières zum besonderen Schutzgebiet erklärt und es versäumt hat, für dieses Gebiet besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, die hinsichtlich ihrer geografischen Ausdehnung ausreichend sind.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Erhaltung der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Artikel 4 Absatz 1 - Liste von Gebieten - Informationen über die Gebiete
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass sie der Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie genannte Liste von Gebieten zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Informationen über diese Gebiete übermittelt hat.
Berücksichtigung von Artenschutzaspekten bei der Straßenplanung; Schutzpflichten aus der europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie.
Die Schutzpflichten nach Art 4. Abs. 1 und 2 der europäischen Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) in Verbindung mit Art. 7 und Art. 6 Abs. 2-4 der europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (92/43/ EWG) greifen nur ein, wenn der Mitgliedstaat ein bestimmtes Gebiet entweder zu einem (Vogel-)Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt hat.
Fernstraßenrechtliche Planfeststellung; fachplanerische und naturschutzrechtliche Abwägung; Vogelschutz- und FFH-Richtlinie
1. Die in § 17
Abs. 6c des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) getroffene Regelung gilt
auch für die im Rahmen einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung
vorgenommene naturschutzrechtliche Abwägung gemäß § 8
Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.
2. Der Bundesgesetzgeber war auf Grund der EG-Richtlinie
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen
und privaten Projekten (UVP-Richtlinie (85/337/EWG)) nicht verpflichtet, im
Rahmen eines Raumordnungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung
vorzuschreiben.
3. Die Anwendung der Art. 7 FFH-RL auf Gebiete,
die nicht zu Vogelschutzgebieten erklärt sind, kommt nur in Betracht,
wenn die Gebiete für den Schutz von vom Aussterben bedrohten Vogelarten
von herausragender Bedeutung sind.
Auswirkung fehlender Umsetzung von naturschutzrechtlichen EG- Richtlinien auf Rechtmäßigkeit einer Fernstraßenplanung; Bundesautobahn A 20; Anordnung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
1. Ist nach Landesrecht
die Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes auf das Vorbringen begrenzt,
dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes,
des Landesnaturschutzgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht,
die auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind, dann hat
diese Begrenzung zur Folge, dass Fragen des Verkehrsbedarfs, der Kostenberechnung,
der Lärmauswirkungen und andere Fragen nicht-naturschutzrechtlicher Art
bei der gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich unberücksichtigt
bleiben müssen (hier: § 51c Abs. 1 des schleswig-holsteinischen
Landesnaturschutzgesetzes).
2. Für die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung
eines Abschnitts ist es erheblich, ob eine Planfeststellung des nachfolgenden
trassierten Abschnitts auf unüberwindbare Hindernisse stößt
(hier: Vorschriften der Vogelschutz-Richtlinie und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie).
3. Die Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (79/409/EWG) begründet gegenüber staatlichen Behörden
- auch ohne Umsetzung in nationales Recht - unmittelbar rechtliche Verpflichtungen.
4. Es unterliegt rechtlichen Zweifeln, ob Art.
7 der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) vor Umsetzung dieser Richtlinie
in nationales Recht angewandt werden kann und damit bei Vogelschutzgebieten
das geminderte Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL auszulösen
in der Lage ist.
5. Zur rechtlichen Möglichkeit eines "potentiellen"
Schutzgebietes im Sinne der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG), wenn
der Mitgliedstaat eine Liste nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 dieser Richtlinie
der EU-Kommission nicht zugeleitet hat, wenn für ein Gebiet die sachlichen
Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie erfüllt sind und wenn
die Aufnahme in ein kohärentes ökologisches Netz in Zusammenhang
mit anderen, bereits unter förmlichen Schutz gestellten Gebieten bestimmend
sein kann.
Fernstraßenrechtliche Planfeststellung; Abschnittsbildung und erforderliche Gesamtbilanzierung der gegen das Vorhaben sprechenden Umweltbelange; Abwägungserheblichkeit möglicherweise bestehender faktischer Vogelschutzgebiete bzw. potentieller FFH-Räume
1. Die Bindungswirkung
des § 1 Abs. 2 Satz 1 Fernstraßenausbaugesetz ist mit der Richtlinie
des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten
öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) - UVP-RL - vom 27. Juni
1985 (ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) vereinbar.
2. Bei einem in mehrere Streckenabschnitte "aufgeteilten"
Vorhaben ist gesamtvorhabenbezogen zu prüfen, ob die Gründe, die
für die Planung sprechen, so gewichtig sind, dass sie die Beeinträchtigung
der entgegenstehenden Belange unter Einschluss der Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege rechtfertigen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom
10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236).
3. Aufgrund der Vogelschutz-RL (79/409/EWG) gibt
es "faktische" Vogelschutzgebiete, welche die Qualität des
Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz- RL besitzen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2.
August 1993 - Rs. C 355/90 - Slg. I 4221 ff. - NuR 1994, 521 - Santoña).
An dem damit begründeten Schutzstatus hat die FFH-RL (92/43/EWG) - unabhängig
von dem maßgebenden Schutzregime - nichts geändert (im Anschluss
an EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - Slg. I-3805 = NuR 1997,
36 - Lappel Bank).
4. Der enteignungsbetroffene Grundeigentümer
kann sich auf die Missachtung der Vogelschutz-RL berufen, wenn und soweit
die Vogelschutz-RL als objektives Recht anwendungsfähig und von den nationalen
Behörden zu beachten ist.
5. In welcher Form der Vorhabenträger die
erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt
dem Antrag auf Planfeststellung beizufügen hat, bestimmt weder das Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) noch die UVP-RL
(85/337/EWG).
Zur Beachtung europäischer Richtlinien - hier: die Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) und die FFH- Richtlinie (92/43/EWG) - bei Realisierung einer Fernstraßenplanung (A 20 - Ostsee-Autobahn - Entscheidung)
1. Ist nach Landesrecht
die Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes auf das Vorbringen begrenzt,
das der angegriffene Planfeststellungsbeschluss den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes,
des Landesnaturschutzgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht,
die auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind, dann hat
diese Begrenzung zur Folge, daß Fragen des Verkehrsbedarfs, der Kostenberechnung,
der Lärmauswirkungen und andere Fragen nicht-naturschutzrechtlicher Art
grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen (hier: §
51c Abs. 1 LSchG SH).
2. Eine straßenrechtliche Planung, die sich
im nachfolgenden Streckenabschnitt objektiv vor nicht überwindbaren Hindernissen
sieht, verfehlt ihren gestaltenden Auftrag. Die damit aufgeworfene Frage der
Realisierungsfähigkeit ist nicht aus der subjektiven Sicht der Planfeststellungsbehörde,
sondern anhand objektiver Gegebenheiten zu beantworten.
3. Als ein mögliches rechtliches Hindernis
der Planverwirklichung sind auch die Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (79/409/EWG) - Vogelschutz-RL - (ABl EG Nr. L 103/1 vom 25. April
1979) und die Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG) - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
(FFH-RL) - (ABl EG Nr. L 206/7 vom 22. Juli 1992) zu beachten.
4. Das Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL
erfasst auch erhebliche Auswirkungen (Beeinträchtigungen), die Ursachen
außerhalb des Gebietes haben.
5. Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL ist dahin auszulegen,
dass ein Mitgliedstaat der EU nicht befugt ist, die wirtschaftlichen Erfordernisse
als Gründe des Gemeinwohls zur Durchbrechung des Schutzregimes zugrunde
zu legen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - Rs. C-355/90 -
Slg. I-4221 ff. - NuR 1994, 521 - Santoña).
6. Es unterliegt rechtlichen Zweifeln, zu welchem
Zeitpunkt Art. 7 FFH-RL dahin angewandt werden kann, dass für ein Vogelschutzgebiet
das geminderte Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL maßgebend
ist.
7. Die rechtliche Möglichkeit eines sog. potentiellen
FFH-Gebietes kommt in Betracht, wenn für ein Gebiet die sachlichen Kriterien
nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt sind, die Aufnahme in ein kohärentes
Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt und der Mitgliedstaat der EU
die FFH-RL noch nicht vollständig umgesetzt hat.
8. Aus dem Gemeinschaftsrecht folgt die Pflicht
eines Mitgliedstaates der EU, vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer EU-Richtlinie
die Ziele der Richtlinie nicht zu unterlaufen und durch eigenes Verhalten
keine gleichsam vollendeten Tatsachen zu schaffen, welche später die
Erfüllung der aus der Beachtung der Richtlinie gemäß Art.
5 Abs. 2 i.V.m. Art. 189 Abs. 3 EGV a.F. erwachsenen Vertragspflichten nicht
mehr möglich machen würde - Pflicht zur ,Stillhaltung" - (im
Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - Rs. C-129/96 - EuZW 1998,
167 (170) Nr. 44 - Inter-Environnement Wallonie).
9. Es ist höchst zweifelhaft, ob einem Mitgliedstaat
der EU bei der Auswahl der der EU-Kommission gemäß Art. 4 Abs.
2 FFH-RL zu meldenden Schutzgebiete ein politisches Ermessen zusteht. Art.
4 FFH-RL - in Verbindung mit den Anhängen I bis III - gibt für die
Annahme eines nationalen Auswahlermessens nach Maßstäben politischer
Zweckmäßigkeit keinen Anhalt.
10. Dem Mitgliedstaat der EU ist es versagt, bereits
während der Phase der Gebietsauswahl nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL seinen
Interessen der wirtschaftlichen oder infrastrukturellen Entwicklung den Vorrang
vor dem Lebensraum- und Artenschutz einzuräumen (im Anschluss an EuGH,
Urteil vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - Slg. I-3805 - NuR 1997, 36 - Lappel
Bank) .
Die Klage eines Grundeigentümers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesamts für Straßenbau und Straßenverkehr des Landes Schleswig-Holstein vom 28.4.1997 wird abgewiesen. Das Grundstück des Klägers ist durch den Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen. Die Gründe der Klage beziehen sich auf deutsches und europäisches Recht (Nordumfahrung als Alternative nach §19c Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG und Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie) und wurden bereits im 1. A 20 Urteil vom 19.5.1998 vorgebracht.
Faktische Vogelschutz- und FFH-Gebiete; Zur Anwendbarkeit des § 19c BNatSchG
1. Ob ein Gebiet eine
herausgehobene Bedeutung für den Vogelschutz hat, die es als faktisches
Vogelschutzgebiet im Sinne der Vogelschutz-RL (79/409/EWG) qualifiziert, beurteilt
sich nach den konkreten Umständen wie Gebietseigenart und -größe,
Anzahl der dort anzutreffenden durch Art. 4 Vogelschutz-RL geschützten
Arten, Größe der Bestände usw. Ein gewichtiges Indiz für
die Zuordnung stellt die Aufnahme des Gebiets in die Vorschlagsliste IBA 89
dar.
2. Nach vorläufiger Prüfung findet das
Schutzregime der FFH-RL (92/43/EWG) schon unabhängig von der normativen
Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht auf faktische Vogelschutzgebiete
Anwendung.
3. Nur Projekte, die ein Schutzgebiet gewichtig
und nachhaltig beeinträchtigen, sind nach § 19c Abs. 2 BNatSchG
i.V.m. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL mit den Erhaltungszielen des Gebiets unverträglich.
4. § 19c Abs. 4 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs.
4 Unterabs. 2 FFH-RL, der bei Vorhandensein prioritärer Biotope oder
Arten in einem Schutzgebiet Ausnahmen vom Verträglichkeitsgrundsatz nur
unter verschärften Voraussetzungen zulässt, kommt für Vogelschutzgebiete
nicht zum Tragen.
5. Zur Möglichkeit faktischer FFH-Gebiete.
6. Zur Frage, ob § 19c Abs. 4 BNatSchG i.V.m.
Art. 6 Abs. 4 Unter-abs. 2 FFH-RL auch dann Anwendung findet, wenn in einem
Schutzgebiet prioritäre Biotope oder Arten zwar anzutreffen sind, aber
durch das zur Überprüfung stehende Projekt nicht in Mitleidenschaft
gezogen werden.
Zum Umfang des Verbandsklagerechts nach § 60c NdsNatSchG; Unmittelbare Inanspruchnahme von europäischen Vogelschutzgebieten; Potentielle FFH-Gebiete; Verträglichkeitsprüfung bei Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
1. Umweltverbände
können im Rahmen ihres Verbandsklagerechts nach § 60c NdsNatSchG
grundsätzlich nicht die Unzuständigkeit der handelnden Behörde
rügen. Es verbleibt lediglich eine grobe Missbrauchskontrolle.
2. Die Beteiligungsbefugnis von Umweltverbänden im Sinne der §§
29 Abs. 1 BNatSchG, 60a NdsNatSchG ist auch in einem Planfeststellungsverfahren
auf das Recht zur Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen und auf die
Möglichkeit zur (schriftlichen) Stellungnahme beschränkt. Ein Anspruch
auf Teilhabe an einem Erörterungstermin besteht nicht.
3. Umweltverbände können das Fehlen der sogenannten Planrechtfertigung
grundsätzlich nicht rügen. Bedenken gegen die Gewichtung mehrerer
für ein Vorhaben sprechender Gesichtspunkt können gemäß
§ 75 Abs. 1a VwVfG unbeachtlich sein.
4. Auch die unmittelbare Inanspruchnahme von Flächen eines europäischen
Vogelschutzgebietes kann eine nicht erhebliche Beeinträchtigung von deren
Erhaltungszielen im Sinne des § 19c Abs. 2 BNatSchG sein. Bei der Beurteilung
der Verträglichkeit sind auch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
zu berücksichtigen (im Anschluss an OVG Münster, Beschl. v. 11.5.1999
- 20 B 1464/98.AK).
5. Es gibt sogenannte potenzielle FFH-Gebiete (im Anschluss an BVerwG, Urt.
v. 19.5.1998 - 4 A 9.97.
6. Die Verbandsklagebefugnis ist auch im Rahmen des § 19c Abs. 3 BNatSchG,
soweit nicht naturschutzfachliche Belange von Bedeutung sind, auf eine Missbrauchskontrolle
beschränkt.
7. Die Verlagerung eines Betriebes ist keine wirkliche Alternative im Sinne
des § 19c Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, wenn mit einem Planfeststellungsbeschluss
die Förderung der Wirtschaftskraft einer ganzen Region bezweckt ist.
8. Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 19c Abs. 5 BNatSchG müssen, um die Kohärenz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" zu sichern, zeitgleich mit dem Eingriff in das Europäische Schutzgebiet wirksam werden.
Anforderungen an die Rechtfertigung nach der FFH- Richtlinie durch ,zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses"; erforderliche Gesamtbilanzierung der zu erwartenden Entlastung
1. Ein Gebiet, das die
Merkmale des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt und dessen Meldung für
die Aufnahme in das kohärente Netz ,Natura 2000" sich aufdrängt,
ist vor vollständiger Umsetzung der Richtlinie als potentielles FFH-Gebiet
zu behandeln. Berührt ein Straßenbauvorhaben ein derartiges Gebiet,
ist seine Zulässigkeit an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL
zu messen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -
BVerwGE 107, 1 (21 ff.)).
2. Eine Alternativlösung ist im Sinne des
Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL nicht vorhanden, wenn sich diese nur mit einem
unverhältnismäßigen Kostenaufwand verwirklichen ließe.
Die Beurteilung unterliegt nicht der fachplanerischen Abwägung gemäß
§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG oder einer anderweitigen Ermessensentscheidung
der Planfeststellungsbehörde.
3. Sollen mit dem Bau einer Ortsumgehungsstraße
innerörtliche Unfallschwerpunkte entschärft und weitere Verkehrsunfälle
mit Todes- und Verletzungsfolgen vermieden werden, so können diesem Ziel
,Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen" im
Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zugrunde liegen. Gleiches gilt, wenn bestehende
schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm und Autoabgase zugunsten
der Anwohner der Ortsdurchfahrtsstraße vermieden oder erheblich verringert
werden sollen.
4. Auch ,Erwägungen im Zusammenhang mit der
Gesundheit des Menschen" im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL können
eine erhebliche Beeinträchtigung eines (hier: potentiellen) FFH- Gebiets
nur rechtfertigen, wenn es sich bei ihnen um "zwingende Gründe des
überwiegenden öffentlichen Interesses" im Sinne des Art. 6
Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL handelt.
5. Sollen mit dem Bau einer Ortsumgehungsstraße
innerörtliche Unfallschwerpunkte entschärft werden und führt
dies zwangsläufig zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines (hier:
potentiellen) FFH-Gebiets, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp
und/oder eine prioritäre Art einschließt, erfordern "Erwägungen
im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen" (Art. 6 Abs. 4 UAbs.
2 FFH-RL) eine konkrete Ermittlung und Bewertung des bisherigen Unfallgeschehens
im Vergleich zu dem Zustand nach Durchführung der Planung im Sinne einer
Gesamtbilanzierung. Bei abschnittsweiser Planung hat sich die erforderliche
Prognose auf die Gesamtplanung zu erstrecken.
Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen die Auswahl und Meldung von FFH-Gebieten an das Bundesumweltministerium. Anhörung der betroffenen Grundeigentümer. Anmeldung und potentielle FFH-Schutzgebiete.
FFH-Richtlinie Art. 3-6, Anhang III, Nationale Vorschlagsliste für FFH-Gebiete: Auswahlentscheidung
1. Den Mitgliedstaaten
steht bei der Aufnahme der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne
der FFH-Richtlinie in die nationale Vorschlagsliste ein naturschutzfachlicher
Beurteilungsspielraum zu.
2. Das Vorkommen prioritärer natürlicher
Lebensraumtypen oder Arten zwingt nicht ohne Ausnahme zur Aufnahme des Gebiets
in die nationale Vorschlagsliste.
Fernstraßenplanung (hier: A 71); naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Anforderungen an Ausgleichsbilanz; ergänzendes Verfahren
1. Das Schutzregime
in einem potentiellen FFH-Gebiet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998
- BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1) wird grundsätzlich nicht durch Art.
6 FFH-RL, sondern durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorwirkungen bestimmt,
durch die verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach
der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder so nachhaltig beeinträchtigt
werden, dass sie für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen.
2. Überwiegen bei der nach Art. 6a Abs. 2
Satz 1 BayNatSchG (= § 8 Abs. 3 BNatSchG) gebotenen Abwägung die
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, so ist der Eingriff zwingend
zu untersagen.
3. Bei der Bilanzierung im Rahmen des Art. 6a Abs.
2 Satz 1 BayNatSchG dürfen nur Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt
werden, die den Charakter von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Art.
6a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG (= § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) haben. Ersatzmaßnahmen
sind außer Acht zu lassen.
4. Genügt die Abwägung nicht den Anforderungen
des Art. 6a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG, so kommt im Straßenplanungsrecht
ein ergänzendes Verfahren im Sinne des § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG
in Betracht, wenn der Mangel nicht von solcher Art und Schwere ist, dass die
Planung als Ganzes von vornherein in Frage gestellt erscheint.
Zur Untersagung der Meldung eines FFH-Gebietes
1. Durch die nach naturschutzfachlichen
Kriterien und ohne Berücksichtigung wirtschaftlicher und anderer Belange
ermittelten Vorschläge der Mitgliedstaaten soll in einem ersten Verfahrensschritt
ein umfassendes Verzeichnis aller für ein kohärentes Netz NATURA
2000 in Betracht kommenden Gebiete erreicht werden. Das vor der Aufnahme in
die Gemeinschaftsliste herzustellende Einvernehmen ist der Verfahrensabschnitt,
andere Belange, insbesondere der Eigentümer zu berücksichtigen,
auch in verfahrensmäßiger Hinsicht.
2. Eine Beeinträchtigung der Eigentümer
betroffener Grundstücke, die vor der Meldung zu berücksichtigen
wäre, kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die gemeldeten Gebiete
potenzielle FFH-Gebiete sein können: Ob ein solches vorliegt, folgt nicht
aus der Meldung, sondern aus den richtliniengemäßen Voraussetzungen.
Die Meldung ist nicht konstitutiv, sondern deklaratorisch.
3. Eine vorherige Anhörung ist nicht vorgesehen
und auch nicht geboten, weil von der Meldung noch keine unmittelbaren und
auch keine mittelbaren Rechtsbeeinträchtigungen ausgehen und die Anhörungsargumente
wegen der allein maßgebenden naturschutzfachlichen Kriterien in die
Meldungskriterien nicht einfließen können.
4. Durch eine im einstweiligen Rechtschutzverfahren
bewirkte Untersagung der Meldung kann die Rechtsstellung des Eigentümers
bis zum Hauptsacheverfahren nicht verbessert werden, weil die Behörden
die potenzielle FFH-Qualität eines Gebietes zu berücksichtigen haben.5.
Für betroffene Eigentümer besteht die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit
der nationalen Meldung eines Gebietes und deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste
durch eine vorherige Nichtigkeitsklage überprüfen zulassen.
Deponie am Rande eines faktischen/potentiellen Vogelschutz- und FFH-Gebietes
1. Faktische Vogelschutzgebiete
sind Flächen, die von den Mitgliedstaaten zwingend als Schutzgebiete
ausgewiesen werden müssen. Dabei müssen die ornithologischen Kriterien
das Auswahlermessen auf Null reduzieren.
2. Ob ein Gebiet als faktisches Vogelschutzgebiet
anzuerkennen ist, ist gerichtlich voll überprüfbar.
Zum Begriff des faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale; IBA-Verzeichnis 2000 und potentielles FFH- Gebiet.
Als faktisches Vogelschutzgebiet ist ein Gebiet nur dann zu qualifizieren, wenn es aus ornithologischer Sicht für die Erhaltung der im Anhang I der VRL aufgeführten Vogelarten oder der in Art. 4 Abs. 2 VRL genannten Zugvogelarten von so hervorragender Bedeutung ist, dass es in dem Mitgliedstaat zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gehört. Zum Kreis der potentiellen FFH-Gebiete im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. BVerwG Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 und vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140) zählt ein Gebiet u.a. dann, wenn die in ihm vorhandenen Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I oder Arten im Sinne des Anhangs II der FFH-Richtlinie eindeutig den im Anhang III (Phase 1) genannten Merkmalen entsprechen. Eine Gebietsmeldung kann unterbleiben, wenn dies gemessen an den Kriterien des Anhangs III (Phase 1), die so formuliert sind, dass sie unterschiedliche Wertungen nicht ausschließen, fachwissenschaftlich vertretbar ist.
Zu einer Alternativlösung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL
Eine Alternativlösung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist nur dann gegeben, wenn sich das Planungsziel trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lässt. Der Vorhabenträger braucht sich auf eine technisch mögliche Alternativlösung nicht verweisen zu lassen, wenn sich Art. 6 Abs. 4 FFH-RL am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweist wie an dem von ihm gewählten Standort. Der Vorhabenträger darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen.Eine Alternativlösung darf ggf. auch aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden. Wieweit das Anliegen, das Verkehrslärmniveau im innerörtlichen Bereich zu senken, oder das Interesse, die Projektkosten in Grenzen zu halten, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung durchschlägt, hängt von dem Gewicht ab, das ihm im konkreten Fall zukommt.
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von Heft 1 / 2002 |