Naturschutz in Recht und Praxis - online (2003) Heft 2, www. naturschutzrecht.net

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Heft 2 / 2003

EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C-325/02 –

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Richtlinie 98/81/EG

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen verstoßen, dass es sich darauf beschränkt hat, nur einen Teil des Artikels 1 der Richtlinie 98/81 und die Anhänge IV und V der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der Fassung der Richtlinie 98/81 umzusetzen.

Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

 

Aus den Gründen:

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch, dass es sich darauf beschränkt hat, nur einen Teil des Artikels 1 und die Anhänge IV und V der Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 330, S. 13) umzusetzen, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 dieser Richtlinie verstoßen hat.

Rechtlicher Rahmen

2. Die Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 117, S. 1) wurde durch die Richtlinie 98/81 geändert.

3. Durch Artikel 1 der Richtlinie 98/81 wurden die Artikel 2 bis 16 und 18 bis 20 der Richtlinie 90/219 völlig neu gefasst, in diese Richtlinie wurde ein neuer Artikel 20a eingeführt, und die Anhänge der genannten Richtlinie erhielten die Fassung der neuen Anhänge I bis V im Anhang der Richtlinie 98/81.

4. Anhang III der Richtlinie 90/219 in der Fassung der Richtlinie 98/81 bestimmt die Grundsätze für die Bewertung der Anwendung in geschlossenen Systemen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie. Anhang IV der Richtlinie 90/219 in der Fassung der Richtlinie 98/81 zählt Einschließungs- und andere Schutzmaßnahmen auf, die nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie zu treffen sind. Anhang V der Richtlinie 90/219 in der Fassung der Richtlinie 98/81 bezeichnet genau die Informationen, die nach den Artikeln 7, 9 und 10 der genannten Richtlinie vom Anwender den zuständigen Behörden zu melden sind.

5. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/81 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um ihr binnen 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Richtlinie 98/81 trat am 5. Dezember 1998 in Kraft.

6. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 98/81 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Vorverfahren

7. Da die luxemburgische Regierung die Kommission nicht von den zur Umsetzung der Richtlinie 98/81 in ihre innerstaatliche Rechtsordnung erlassenen Vorschriften in Kenntnis setzte und die Kommission über keine anderen Informationen verfügte, denen sie hätte entnehmen können, dass dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Vorschriften erlassen hätte, richtete die Kommission am 8. August 2000 ein Mahnschreiben an die luxemburgische Regierung, in dem sie diese aufforderte, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten hierzu zu äußern. Am 24. Januar 2001 übersandte die Kommission ihr eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie feststellte, dass keine Umsetzungsmaßnahme mitgeteilt worden sei.

8. Die luxemburgische Regierung hatte jedoch mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 geantwortet, dass die Großherzogliche Verordnung vom 6. Dezember 1999 (Mémorial A 1999, S. 2590) in ihrem Anhang III den Wortlaut des Anhangs IV der Richtlinie 98/81 wiedergebe.

9. Dies machte sie auch in ihrer Antwort vom 17. April 2001 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme geltend, in der sie außerdem angab, dass sie beabsichtige, andere Vorschriften der Richtlinie 98/81 durch zwei Großherzogliche Verordnungen umzusetzen, die sich noch im Entwurfsstadium befänden; darüber hinausgehend erfordere die Umsetzung ein Tätigwerden des Gesetzgebers.

10. Mit einem weiteren Mahnschreiben vom 25. Juli 2001 warf die Kommission dem Großherzogtum Luxemburg vor, dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 98/81 verstoßen zu haben, dass es sich darauf beschränkt habe, nur Anhang IV der genannten Richtlinie umzusetzen, ihr jedenfalls andere Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht mitgeteilt habe, und forderte es auf, sich innerhalb von zwei Monaten hierzu zu äußern.

11. In einer ersten Antwort vom 27. September 2001 verwies die luxemburgische Regierung darauf, dass es zwei Entwürfe Großherzoglicher Verordnungen und einen Gesetzentwurf gebe, die die Umsetzung der Richtlinie 98/81 vervollständigen sollten.

12. In einer zweiten Antwort vom 8. November 2001 teilte die luxemburgische Regierung der Kommission dann eine Großherzogliche Verordnung vom 5. Oktober 2001 mit der Bestimmung der Informationen mit, die die Genehmigungsanträge für Projekte der Anwendung genetisch veränderter Organismen in geschlossenen Systemen enthalten müssen (Mémorial A 2001, S. 2591).

13. Da die Kommission der Ansicht war, dass das Großherzogtum Luxemburg innerhalb der gesetzten Frist immer noch nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/81 nachzukommen, da auch die Großherzogliche Verordnung vom 5. Oktober 2001 sich darauf beschränke, Artikel 1 der Richtlinie 98/81 nur so weit umzusetzen, als er die Artikel 7, 9 Absatz 1 und 10 Absatz 1 der Richtlinie 90/219 sowie den Anhang V der Richtlinie 98/81 ändere, übersandte sie der luxemburgischen Regierung mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 eine weitere mit Gründen versehene Stellungnahme. Die Kommission forderte sie auf, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme zu treffen.

Begründetheit

Vorbringen der Parteien

14. Die Kommission stellt fest, dass das Großherzogtum Luxemburg ungeachtet des Ablaufs der gesetzten Frist die Richtlinie 98/81 nur teilweise umgesetzt habe, und zwar nur einen Teil ihres Artikels 1 und ihre Anhänge IV und V.

15. Die luxemburgische Regierung weist darauf hin, dass der luxemburgische Conseil d'État am 8. Oktober 2002 seine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abgegeben habe, der die Umsetzung der Richtlinie 98/81 in luxemburgisches Recht abschließe. Nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des Conseil d'État sei dieser Gesetzentwurf der Abgeordnetenkammer übermittelt worden, die gebeten worden sei, ihn vorrangig zu erörtern. Die zuständigen Ausschüsse der Abgeordnetenkammer hätten mit der Prüfung des Gesetzentwurfs begonnen, so dass die Verabschiedung des Gesetzes demnächst, jedenfalls im ersten Quartal des Jahres 2003, erfolgen werde.

Würdigung durch den Gerichtshof

16. Zunächst ist festzustellen, dass die Klage, soweit sie die Anhänge IV und V der Richtlinie 98/81 betrifft, sowie die Klagebeantwortung der luxemburgischen Regierung dazu so zu verstehen sind, dass sie die Anhänge der Richtlinie 90/219 in der Fassung des Anhangs der Richtlinie 98/81 betreffen.

17. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (vgl. insbesondere Urteile vom 11. September 2001 in der Rechtssache C-71/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2001, I-5811, Randnr. 29, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-110/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7545, Randnr. 13).

18. Im vorliegenden Fall wurde die Richtlinie nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist vollständig umgesetzt. Die Klage der Kommission ist daher begründet.

19. Es ist folglich festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 98/81 verstoßen hat, dass es sich darauf beschränkt hat, nur einen Teil des Artikels 1 der Richtlinie 98/81 und die Anhänge IV und V der Richtlinie 90/219 in der Fassung der Richtlinie 98/81 umzusetzen.

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Zitiervorschlag: EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - C 325/02 - Naturschutz in Recht und Praxis - online 2 (2003): 30-32, www.naturschutzrecht.net/online-zeitschrift/NRPO_03Heft2.pdf.

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