Von Dietrich Kratsch und Jochen Schumacher
Bei Außenbereichsvorhaben sind die bauplanungsrechtliche Prüfung nach § 35 BauGB und die naturschutzrechtliche Prüfung nach §§ 10 ff. NatSchG zu trennen und haben jeweils unabhängig voneinander zu erfolgen. Dabei ist es auch möglich, dass ein nach § 35 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich privilegiertes zulässiges Vorhaben an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitert oder zumindest nur mit Auflagen zulässig ist. Dies bedeutet, dass ein Vorhaben, welches das Landschaftsbild tangiert, nicht nur dann naturschutzrechtlich unzulässig ist, wenn es im Sinne des § 35 Abs. 1 und 3 BauGB das Landschaftsbild so verunstaltet, dass dieser Belang dem Vorhaben entgegensteht. Vielmehr ist eigenständig zu beurteilen, ob gemäß § 10 NatSchG das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt ist (und somit ein Eingriff vorliegt) und ob ein Eingriff dennoch nach § 11 NatSchG zugelassen werden kann. Allerdings hat das ,Huckepackverfahren", nach welchem die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Rahmen anderweitiger Gestattungsverfahren abzuarbeiten ist (§ 12 NatSchG) Auswirkungen auf die gerichtliche Überprüfung der getroffenen naturschutzrechtlichen Abwägung.
Handelt es sich bei dem anderweitigen Gestattungsverfahren wie bei der Entscheidung nach § 35 Abs.1 BauGB um eine ,nachvollziehende Abwägung", strahlt dies auch auf die naturschutzrechtliche Abwägung aus, so dass auch diese der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Entsprechendes gilt, wenn es sich bei dem anderen Gestattungsverfahren um eine gebundene Entscheidung (z.B. nach § 6 BImSchG) handelt. Sofern dagegen das anderweitige Verfahren selbst eine planerische Abwägung beinhaltet (z.B. wasserrechtliche Planfeststellung), ist auch die im Rahmen der Eingriffsregelung erfolgende naturschutzrechtliche Abwägung nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zugänglich.
Zur Entscheidung der Vorinstanz (Urteil v. 20.4.2000 - 8 S 318/00) vgl. Naturschutzinfo 3/2000 S. 13. Nach der Zurückverweisung hat der VGH Mannheim die Klage wiederum abgewiesen (8 S 737/02, Urteil vom 16.10.2002), wobei auf die vom BVerwG gemachten Rechtsausführungen gar nicht abgestellt wurde. Die Anlagen wurden schon aus bauplanungsrechtlichen Erwägungen für nicht genehmigungsfähig erachtet. Im Urteil des VGH finden sich interessante Ausführungen zu Vorbelastungen (s.u.), Verunstaltung des Landschaftsbilds (s.u.) und Ausstrahlung auf benachbarte Naturschutzgebiete (s.u.).
Auch bei einem Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windkraftanlagen ausweist, ist der Ausgleich zu erwartender Eingriffe notwendiger Bestandteil der Abwägung (§ 1a BauGB). Schon bei Beschlussfassung über die Satzung muss sichergestellt sein, dass spätestens zum Zeitpunkt der Planverwirklichung die festgesetzten Maßnahmen tatsächlich und rechtlich durchgeführt werden können. Sollen Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen durchgeführt werden, müssen diese beim Satzungsbeschluss im Eigentum der Gemeinde stehen oder es muss ein zeitlich unbefristetes Verfügungsrecht der Gemeinde gesichert sein.
Zur Abwägung: Dass der Windenergie Bedeutung für die CO-Reduzierung und damit für die Erfüllung der deutschen Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll beigemessen wird, entspricht der Wertung des Bundesgesetzgebers (Privilegierung in § 35 Abs. 1 BauGB).
Vorbelastungen durch einen Fernsehumsetzer sind nicht entscheidend, da die Drehbewegung der geplanten Windkraftanlagen eine andere Qualität der Beeinträchtigung darstellt. Nicht als Vorbelastung zu werten sind Anlagen der Erholung, sportlichen Betätigung und Zerstreuung (z.B. Wanderheime, Skihütten, Skilift, kleine Sprungschanze), da der Erholungssuchende solche Einrichtungen in erholungsbedeutsamen Landschaftsbereichen erwarte.
Vorbelastungen (eine frühere militärische Turmanlage) stehen einer Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes nicht entgegen, wenn sich die Beeinträchtigungen mittel- oder langfristig rückgängig machen lassen.
Ein 40 m hoher Mobilfunksendemast, der sich sich in einer weniger exponierten Lage befindet, stellt keine relevante Vorbelastung dar.
Auch optische Auswirkungen auf ein 1,5 km entferntes NSG können für die Ablehnung einer Genehmigung herangezogen werden.
Einzelfallentscheidung zu einer 85 m hohen Anlage im Bayerischen Wald. Die Argumentation des Gerichts, die zu einer Unzulässigkeit der Anlage führt, kann auch auf manche Bereiche des Schwarzwalds übertragen werden: Zwar bestünde teilweise eine Abschirmung durch Hochwald. ,Im gesamten nach S und W abfallenden Bereich der vorhandenen Rodungsinsel besteht jedoch im Nah-, Mittel- und Fernbereich aufgrund der exponierten Lage (Anhöhe) ein offener Sichtbezug. Das deutlich in Erscheinung tretende Vorhaben würde sich auf den bisher landschaftliche unbeeinträchtigten Bereich erheblich negativ auswirken... Gerade der Bayerische Wald weis eine Vielzahl von Bereichen auf, in denen die Umgebung von sanft ansteigenden Berg- und Hügelketten von seltener Schönheit und bemerkenswerten Weitsichtmöglichkeiten geprägt ist." Beim geplanten Standort handele es sich um einen Bereich, von dem und auf den in beruhigender Weise auch aus größeren Entfernungen geblickt werden könne.
Schutzzweck der LSG-Verordnung sei das für den Bayerischen Wald typische Landschaftsbild, das gerade in der näheren und weiteren Umgebung des vorgesehenen Standorts gegeben sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass technische Anlagen zur Nutzung der Windkraft auf erhöhten Standorten im Bayerischen Wald kulturhistorisch nicht vorgegeben seien. Zu beachten seien auch mögliche Vorbildfunktionen, falls das Vorhaben zugelassen würde, da dann zahlreiche windgünstige Standorte auf Kuppen und Höhenrücken im LSG unter Baudruck geraten würden. Im Ergebnis seien die Voraussetzungen für eine Befreiung von der LSG-Verordnung auch unter Berücksichtigung der Klimaschutzrelevanz von Windkraftanlagen nicht gegeben.
Die Landschaft des Bayerischen Waldes umfasst im wesentlichen Tal- und Hanglagen und nur verhältnismäßig wenige hohe Erhebungen, die jedoch den Charakter der Landschaft wesentlich prägen. Das ,Gesicht" dieser Landschaft könnte daher durch einige wenige auf Bergkuppen errichtete Anlagen nachhaltig verändert werden. Aus der Nähe ergäbe sich (auch bei einer ,nur" 41,5 m hohen Anlage) eine optisch erdrückende Wirkung. Die Eigenart und Schönheit des konkret betroffenen Landschaftsbildes beruht auf seiner Ursprünglichkeit. Eine weit einsehbare Windkraftanlage würde als technische Dominante in einen schroffen Gegensatz zur natürlichen Landschaft geraten, der nicht durch eine kulturhistorisch vorgegebene Landnutzung entschärft oder wenigsten gemildert wäre. Beeinträchtigt somit die Windenergieanlage das Landschaftsbild in einem Naturpark erheblich und nachhaltig, so ist dieser Nachteil nicht schon deshalb als ausgeglichen anzusehen, weil die Anlage zum Schutz des Klimas beiträgt und die natürlichen Ressourcen schont. Eine Befreiung kann daher nicht erteilt werden.
Naturparks sind als großräumig geschützte Landschaften nicht von vorneherein ,Tabuflächen" für Windkraftanlagen. Bei der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens besteht ein Spielraum, um Prioritäten zu Gunsten der Windenergie zu setzen, indem bei potentiellen Standorten in Erholungsgebieten nach dem konkreten Stellenwert der Erholungsfunktion an den jeweiligen Orten differenziert wird.
Belange des Natur- und Landschaftsschutzes stehen einem privilegierten Vorhaben entgegen, wenn es mit speziellen natur- oder landschaftsschutzrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang steht und auch keine Ausnahme oder Befreiung zu erteilen ist. An einer exponierten Stelle des Biosphärenreservats Rhön setzt sich die Privilegierung der Windenergieanlagen nicht gegen den gesteigerten Landschaftsschutz durch.
Es spielt für die im Rahmen des § 35 BauGB zu prüfende Frage, ob eine Verunstaltung des Landschaftsbilds vorliegt, grundsätzlich keine Rolle, ob der vorgesehene Standort in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet liegt, denn auch eine naturschutzrechtlich nicht besonders geschützte Landschaft kann gegen ästhetische Beeinträchtigungen empfindlich sein. Die Schutzwürdigkeit einer Landschaft kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob die zuständige Naturschutzbehörde Anlass für eine Unterschutzstellung gesehen hat. Allerdings ist eine Verunstaltung des Landschaftsbilds durch ein privilegiertes Vorhaben nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt.
Die vom Bundesgesetzgeber gewollte bauplanungsrechtliche Privilegierung ist auch im Rahmen der Prüfung, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 BauGB) zu beachten. Eine Verunstaltung des Landschaftsbilds oder eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sei daher nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handele. Im konkreten Fall zählte das Gericht eine Reihe von Vorbelastungen auf (s.o.), die gegen eine besondere Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes sprächen.
Ähnlich wie OVG Bautzen; eine Verunstaltung sei nur im Ausnahmefall gegeben.
eine Verunstaltung kann auch vorliegen, wenn der Umgebungsbereich der geplanten Anlage nicht durch ein LSG geschützt ist. Im konkreten Fall sollte Baugrundstück eine landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche sein, die Umgebung ist geprägt durch einen Wechsel von Freiflächen und Bewaldung und den freien Blick auf die hügelige Landschaft. Die unbewaldete Fläche zwischen zwei kleinen Flüssen bietet einen ungestörten, weiträumigen Überblick über die Landschaft.
Zwischen Windparks sind Mindestabstände einzuhalten, um das Landschaftsbild nicht zu stark zu beeinträchtigen. Für die Küstenregion mit ihren großen Sichtweiten ist ein Mindestabstand von 5 km (wie im Erlass des nieders. Ministeriums festgelegt) ein nachvollziehbarer Orientierungswert.
(Es geht um 13 WKA; in 1 km Entfernung befinden sich zwei Gewässer, die Wasservögeln als Brut- und Rückzugsgebiete dienen). Die Abstandsempfehlungen in der Richtlinie zur Standortplanung und -beurteilung von Windenergieanlegen des Min. für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt vom 29.4.1996, Mbl. LSA S.1423 (Regelabstand von geschützten Gebieten: Vierfaches der Nabenhöhe) geben einen zuverlässigen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Fernwirkungen von Windkraftanlagen. ,Es mag sein, dass die Windenergieanlagen gleichwohl innerhalb des Aktionsraums geschützter Vogelarten liegen, so dass im Einzelfall Beeinträchtigungen dieser Tiere nicht ausgeschlossen werden können. Eine solche Entwicklung ist jedoch durch die generelle Privilegierung der WKA vorgezeichnet und kann nicht mit allgemeinen planungsrechtlichen Mitteln verhindert werden".
Sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines ,faktischen" Vogelschutzgebietes gegeben, hat die Gemeinde dies bei der Aufstellung eines FNP mit Darstellung von Standorten für WKA zu prüfen und in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen (mit interessanten Ausführungen zu den Auswirkungen von WKA's auf rastende Vögel). Das Urteil berücksichtigt noch nicht die neue Rspr. des EuGH, wonach bei faktischen, noch nicht erklärten Vogelschutzgebieten nicht Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, sondern die stringentere Vorschriften der VogelschutzRL anzuwenden sind. Dennoch kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vorliegen, da die für das Vorhaben sprechenden wirtschaftlichen Gründe keine ,zwingenden" seien.
Wenn der FNP die Darstellung ,Fläche für die Landwirtschaft" enthält, steht dies der Errichtung einer Windkaftanlage nicht entgegen.
Aus dem Bauplanungsrecht ergibt sich keine pauschale Begünstigung der Windenergie gegenüber anderen schützenswerten Belangen (z.B. Fremdenverkehr, Natur- und Landschaftsschutz).
Für die Ermittlung und Festlegung von Vorrangzonen benötigt die Gemeinde ein schlüssiges, hinreichend städtebaulich motiviertes Plankonzept. Dieses kann aber an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche festgelegt werden, so können aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsfunktion der Landschaft bestimmte ,Tabu-Flächen" (z.B. für Naherholung wichtige Bereiche) aus der weiteren Prüfung ausgesondert werden.
Für die Ausschlusswirkung reicht aus, dass auch nur eine Vorrangzone für Windenergienutzung festgelegt wird. Die Gemeinden haben dabei keine besondere Pflicht zur Förderung der Windenergie; sie sind auch nicht verpflichtet, durch eine entsprechende Auswahl der Flächen einen wirtschaftlich optimalen Ertrag der Windenergienutzung sicherzustellen
Ein FNP kann nur dann eine Ausschlusswirkung in Anspruch nehmen, wenn die dargestellten Vorrangflächen eine ins Gewicht fallende Möglichkeit eröffnen, Windenergie zu nutzen. Zum (im Wesentlichen) vollständigen Ausschluss von Windenergie auf ihrem Gebiet ist eine Gemeinde in der Regel nicht befugt.
Zu den Anforderungen an die Abwägung bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans, der Flächen für die Windenergie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darstellt und andere Flächen von dieser Nutzung ausnimmt.
Allein der Umstand, dass eine Gemeinde in ihrem Flächennutzungsplan nur eine einzige Fläche für die Windenergienutzung ausweist, auf der lediglich 2 - 3 Windenergieanlagen untergebracht werden können, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer unzulässigen Verhinderungsplanung. Ein solcher Flächennutzungsplan kann das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung sein und zur Unzulässigkeit von Windenergieanlagen in anderen Gemarkungsteilen führen.
Entscheidet sich die Gemeinde bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes, einen für die Windenergienutzung geeigneten Bereich nicht als Fläche für die Windenergie darzustellen, um sich dadurch nicht die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung ihrer Wohngebiete zu nehmen, so kann dies dem Abwägungsgebot entsprechen, wenn nach den konkreten örtlichen Verhältnissen andere Teile des Gemeindegebietes für eine Wohnbebauung ausscheiden. Das gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Wohngebietserweiterung im Zeitpunkt des Beschlusses über den Flächennutzungsplan noch nicht Gegenstand eines Bauleitplanverfahrens war.
5 Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 99 m sind raumbedeutsam. Sie sind deshalb nicht zulässig, wenn durch einen Regionalplan Eignungsgebiete als ,Ziele der Raumordnung" festgelegt sind; es sei zur Erreichung der Ausschlusswirkung nicht erforderlich, dass ,Vorranggebiete" ausgewiesen werden.
Eine einzelne WKA ist i.d.R. raumbedeutsam, wenn sie über 100 m hoch ist und im Flachland oder im Übrigen an einem ansteigenden Hang oder auf einer Bergkuppe errichtet werden soll.
Eine Einzelanlage im Bodenseehinterland mit einer Nabenhöhe von 74,5 m Höhe und einem Rotordurchmesser von 50,5 m ist raumbedeutsam. Wenn der Regionalplangeber bestimmte Teilbereiche als ,Ausschlussgebiete" und als ,Vorranggebiete" auswiest, sind die übrigen auch ohne ausdrückliche Festlegung als ,Eignungsgebiete" anzusehen. Ein Ausschlussgebiet greift auch, wenn der Regionalplangeber keine ,ist", sondern eine ,soll"-Formulierung (,... sollen freigehalten werden") gewählt hat. Es ist nicht fehlerhaft, wenn sich die Gebietsfestlegungen des Regionalplans nicht ausschließlich an naturräumlichen Grenzen, sondern auch an Gemeindegrenzen orientieren. Der Regionalplan kann dabei einem großräumigen Ansatz folgen.
Praktisch alle modernen Windkraftanlagen sind raumbedeutsam. Damit eine strikte Zielbindung an den Regionalplan eintreten kann, ist eine fachplanungsartige Abwägungsintensität erforderlich.
Der Bau von Windenergieanlagen stehen die Darstellung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde noch die als Ziele der Raumordnung erfolgte Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung durch den Raumordnungsplan M-W ,Standortbereich für Windenergienutzung" i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Das Vorhaben beeinträchtigt auch keine öffentlichen Belage i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
Eine Gemeinde kann nur dann einen zulässigen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan einer benachbarten Gemeinde, der ein Sondergebiet für Windenergienutzung ausweist, erheben, wenn sie eine Verletzung ihrer Planungshoheit, ihres Eigentums oder eines ihrem Schutz dienenden Ziels der Raumordnung geltend machen kann. Eine Verletzung der Planungshoheit kann nur dann in Frage kommen, wenn sich unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der den Antrag stellenden Gemeinde ergeben können.
Eigentümer von Grundstücken in Nachbargemeinden können im Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne, die Sondergebiete für Windenergieanlagen ausweisen, auch wegen der von solchen Anlagen ausgehenden Sichtbelastung antragsbefugt sein.
Die Rechtsprechungsübersicht wird fortgesetzt.